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Organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz

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Organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden (Drück- und Treibjagden) sowie Hinweise zur ASP

Mit der geänderten Niedersächsischen Corona-Verordnung (Nds. Corona-VO) vom 23.11.2021, in Kraft getreten am 24.11.2021, werden die Schutzmaßnahmen wegen der immer bedrohlicheren Pandemielage noch einmal ausgeweitet und verschärft. Nachfolgende Empfehlungen zum Infektionsschutz bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden in Abhängigkeit von den Warnstufen bitte ich zu beachten:

Warnstufe 1:
Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ab 25 Personen gelten gem. § 8 Abs. 5 Nds. Corona-Verordnung die 2G-Regeln, d.h. es muss entweder ein Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder ein Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorgelegt werden, nur unter freiem Himmel ist weiterhin auch die 3G-Regelung (Impfnachweis, Genesenennachweis oder Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 Nds. Corona-Verordnung) möglich.

Warnstufe 2:
In geschlossenen Räumen dürfen gem. § 8 Abs. 6 Nds. Corona-Verordnung nur noch bis zu 15 Personen ohne 2Gplus (Zutritt nur mit Impfnachweis oder Genesenennachweis, zusätzlich muss jede Person einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorlegen) zusammenkommen, unter freiem Himmel ist jetzt nur noch die Teilnahme nach der 2G-Regelung erlaubt. Die Maskenpflicht wird auf FFP2 in geschlossenen Räumen verschärft.

Warnstufe 3:
In geschlossenen Räumen dürfen gem. § 8 Abs. 6a Nds. Corona-Verordnung nur noch bis zu 10 Personen ohne 2Gplus zusammenkommen für Veranstaltungen unter freiem Himmel ist die 2GRegelung vorgeschrieben.


Das vollständige Schreiben des Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist in unserem Download-Bereich verfügbar.